Wir. Machen. Zukunft. Seit 1955.

Satzung des
Science Fiction Clubs Deutschland e.V.


Präambel

Der Science Fiction Club Deutschland e. V. (SFCD) wurde am 4. August 1955 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Vereinsregistriernummer VR 2971 eingetragen. Er ist damit der älteste und größte Literaturverein dieses Genres. Auf der Grundlage der Gründungssatzung, zuletzt geändert durch Mitgliederbeschluss vom Dezember 2011, haben die Mitglieder die Satzung wie folgt neu gefasst.

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr und Vereinseintrag

Der Name des Clubs lautet »Science Fiction Club Deutschland« (SFCD).
Sitz des Vereins ist Hannover.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister Hannover unter der Vereinsregisternummer NZS VR 2971 eingetragen und führt den Zusatz »e. V.«.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die kritische Auseinandersetzung mit Science Fiction, Phantastik und artverwandten Gebieten, besonders im Bereich der Literatur sowie in anderen Medien wie Film, Theater, Fernsehen, Musik und bildender Kunst, und fördert die Bildung auf diesem Gebiet durch den Zusammenschluß daran interessierter Personen. Er erstrebt die Förderung der Wissenschaften sowohl geistes-, natur-, wie auch gesellschaftswissenschaftlicher Art, die alle die Grundlagen der Science Fiction bilden, verbunden mit der Förderung einer friedlichen, humanen und toleranten Gesinnung. Hierzu dienen auch Kontakte zu gleichartigen ausländischen Vereinen. Der Gedankenaustausch der Mitglieder dient der Pflege dieser Kunst- und Literaturgattungen auf möglichst hohem Niveau.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich erbracht; erstattungsfähig sind nur nachgewiesene notwendige Ausgaben.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Erlöse aus Veranstaltungen
  3. Erträge aus Vereinsvermögen
  4. Geld- und Sachspenden
  5. Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand

§5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss nach schriftlichem Aufnahmeantrag erworben. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen eines Monats. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt – dieser erfolgt schriftlich mit dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Jahresende;
  2. durch Tod;
  3. automatisch nach Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags, sobald das Mitglied sechs Monate im Rückstand ist; die Mitgliedschaft ruht ab dreimonatigem Rückstand bezüglich aller Mitgliedsrechte;
  4. durch Ausschluss – dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins vorsätzlich, grob fahrlässig oder wiederholt verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds; der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied der Widerspruch zu, der binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand zu erheben ist; die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss.

Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben. Über Vorschläge beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Vorschläge des Vorstandes mehrheitlich.

§6 Beschlussfassung

Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gewertet werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ein Mitglied kann bis zu drei weitere Mitglieder mit schriftlicher Stimmvollmacht vertreten; dies gilt nicht bei Vorstandssitzungen.

Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden.

Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Wahlen des Vorstandes erfolgen schriftlich durch die gesamte Mitgliedschaft. Hierzu bestellt der Vorstand einen Wahlleiter. Dieser veröffentlicht den Abstimmungstext und bestimmt schriftlich den Lauf der Abstimmungsfrist, die nicht kürzer sein darf als ein Monat ab der Veröffentlichung. Die Stimmzettel sind an den Wahlleiter zu senden. Der Wahlleiter stellt das Abstimmungsergebnis fest und macht es den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt. Der Wahlleiter hat sämtliche Unterlagen der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§7 Beurkundung von Beschlüssen

Die von den Vereinsgremien gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beiträge sind im Voraus jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig. Im Eintrittsjahr ist anteiliger Beitrag, entsprechend dem zwischen Aufnahmezeitpunkt und Jahresschluß verbleibendem Zeitraum, innerhalb eines Monats fällig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden bereits entrichtete Beiträge nicht zurückerstattet.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen Stundung der Beiträge oder eine zeitlich befristete Befreiung von der Beitragspflicht gewähren.

§9 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie besteht aus den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter lädt alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich ein.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus ist sie auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluss innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über

  1. die Entlastung des Vorstandes;
  2. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
  3. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  4. die Wahl der Personen, die den SFCD in anderen Gremien, Vereinen,
    Stiftungen usw. rechtsverbindlich vertreten; diese Personen haben ein dem
    Vorstand geschuldetes imperatives Mandat;
  5. die Behandlung sonstiger der Mitgliederversammlung vorbehaltener Aufgaben;
  6. die zusätzliche Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte

Sie nimmt die Rechenschafts- sowie den Kassenbericht und den Bericht der Revisoren entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Arbeitsschwerpunkte des Vereins.

§12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die getrennt auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Für die Wahl bestellt der bisherige Vorstand einen Wahlleiter. Zum Wahlleiter kann nicht bestellt werden, wer selbst bei der Wahl kandidiert. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden;
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. dem Schriftführer;
  4. dem Kassierer;
  5. einem Beirat.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedschaft bzw. der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer und bis zu zwei weitere Beiräte jeweils ohne Stimmrecht kooptieren. Er kann die Kooptierung jederzeit widerrufen.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten.

§13 Änderung der Satzung

Über die Änderung der Satzung beschließt ausschließlich die gesamte Mitgliedschaft in schriftlicher Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen; für die Änderung des Vereinszweckes ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt ausschließlich die gesamte Mitgliedschaft in schriftlicher Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

§15 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Hierüber entscheiden die Mitglieder in schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag beim Amtsgericht Hannover am 30.01.2018 in Kraft und setzt alle anderen vorherigen Satzungen außer Kraft.